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Gemäß § 17 des seit Beginn dieses Jahres geltenden Mindestlohngesetzes (MiLoG) müssen für Arbeitnehmer in wichtigen Branchen (z.B. Bau, Gaststätten, Hotels, Spedition und Transport, Gebäudereinigung, Fleischwirtschaft) die Arbeitszeiten detailliiert aufgeschrieben werden.

Nach dem Gesetzeswortlaut gilt diese Verpflichtung auch für leitende Angestellte unterhalb der Geschäftsführungsebene. Dies ist sinnwidrig, da dieser Personenkreis einen deutlich höheren Bruttolohn erhält als den Mindestlohn in Höhe von 8,50 EUR pro Stunde. Das Bundesarbeitsministerium zeigte sich nun einsichtig. Zum 01.01.2015 trat die Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung in Kraft. Hiernach gilt die Pflicht zur Führung von Arbeitsstundenaufschrieben nicht für solche Mitarbeiter, die monatlich mehr als 2.958 EUR brutto verdienen. Weitere Voraussetzung ist, dass dieser Monatslohn verstetigt ist. Das bedeutet, dass der Monatslohn unabhängig von der Anzahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden bei gleichzeitiger Verrechnung von Plus- oder Minusstunden auf einem Arbeitszeitkonto gezahlt wird. Sodann sind die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten.

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