Rufen Sie uns an: (0221) 9126420

Blog

Ein 46 Jahre alter  verheirateter Familienvater war seit mehr als 25 Jahren in einer Großmetzgerei beschäftigt. Wenn die Arbeitnehmer Pause machen, müssen sie diese Zeit mit einer Zeiterfassungsmaschine (moderne Variante der Stempeluhr) registrieren lassen. Der Arbeitnehmer hatte zeitweilig absichtlich die Stempeluhr nicht bedient und sich so über einen Zeitraum von 1,5 Monaten eine nicht registrierte zusätzliche Pausenzeit von ca. 3,5 Stunden verschafft.

Das Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber wegen Arbeitszeitbetruges fristlos gekündigt. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 26.08.2014 zum Aktenzeichen 16 Sa 1299/13 entschieden, dass die fristlose Kündigung wirksam ist. Wegen des vorsätzlichen Arbeitszeitbetruges sei für den Arbeitgeber nicht zumutbar gewesen, zunächst nur eine Abmahnung auszusprechen. Der mit dem Arbeitszeitbetrug verbundene Vertrauensverlust wiege schwerer als die sehr lange Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers. Dieses Urteil bestätigt die Linie der Rechtsprechung, wonach in aller Regel bei betrügerischem Verhalten des Arbeitnehmers die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch dann berechtigt ist, wenn das Arbeitsverhältnis schon seit langer Zeit besteht. Nur in extrem gelagerten Fällen (1 bis 2 Euro aus der Kasse entwendet bei sehr langer Beschäftigungszeit) ist die Rechtsprechung ausnahmsweise gnädiger und verlangt zunächst eine Abmahnung.

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.