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Die meisten Arbeitsverträge enthalten eine Regelung, wonach sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb bestimmter Frist geltend gemacht werden. Dies gilt auch für den Urlaubsanspruch. Allerdings hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin Brandenburg mit Urteil vom 12.06.2014 zum Aktenzeichen 21 Sa 221/14 entschieden, dass dies nicht für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung gilt.

Wenn Resturlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr als Freizeit gewährt werden kann, besteht in Höhe der nicht genommenen Urlaubstage ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung des noch nicht genommenen Urlaubs. Nach Auffassung des LAG muss der Arbeitgeber diesen Anspruch von sich aus erfüllen, also auch dann, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch nicht gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht hat. Wenn der Arbeitgeber dies nicht tut, verletzt er seine Pflicht auf Urlaubsgewährung und macht sich schadensersatzpflichtig. Der Schaden besteht in Höhe des nicht genommenen Urlaubs, im Falle der Urlaubsabgeltung also in Höhe der finanziellen Abgeltung dieser Urlaubstage. Auch nach Ablauf der Verfallfrist kann der Arbeitnehmer als Schadensersatz die ihm zustehende Urlaubsabgeltung verlangen. Dieses Urteil widerspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), wonach der Urlaubsanspruch nur dann nicht verfällt, wenn der Arbeitnehmer rechtzeitig vor Verfall des Anspruches den Arbeitgeber zur Urlaubsgewährung aufgefordert hat. Es bleibt abzuwarten, ob das  BAG nun seine Rechtsprechung ändert.

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