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Immer häufiger beantragen in Deutschland tätige osteuropäische Baufirmen und sonstige Dienstleistungsunternehmen eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis. In Deutschland tätige ausländische Bauunternehmen unterliegen den Rechtspflichten des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG). Gemäß § 18 Abs. 1 AEntG muss der Arbeitseinsatz bei der Bundesfinanzdirektion West angemeldet werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Verleih von Bauarbeitern an Bauunternehmen, also die Praktizierung von Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe  zulässig. Die Meldepflicht für die verliehenen ausländischen Bauarbeiter hat gemäß § 18 Abs. 3 AEntG der Entleiher (also nicht der Verleiher) zu erfüllen, weil bei der Arbeitnehmerüberlassung der Entleiher häufig über die Einsatzdaten der überlassenen Arbeinehmer besser Bescheid weiß als der Verleiher. Gemäß § 17 b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) besteht eine solche Anmeldungsverpflichtung für Leiharbeiter ausländischer Arbeitgeber auch dann, wenn der ausländische Arbeitgeber nicht den Rechtspflichten des AEntG unterliegt  (so z.B. weil das ausländische Unternehmen keine Bauleistungen durchführt).

Bei der Erledigung dieser Anmeldungen sind viele Einzelheiten zu beachten. Fehlerhafte Meldungen werden mit einem Bussgeld geahndet. Ausländische Bauunternehmen kennen sich mit diesen Anmeldungen gut aus, da sie bei der Durchführung von Werkverträgen jeden Arbeitseinsatz ihrer Arbeiter in Deutschland gemäß § 18 Abs. 1 AEntG anmelden müssen. Deutschen Entleihbetrieben sind diese Anmeldungspflichten hingegen zumeist fremd. Daher ist die Erledigung der Anmeldungen für die deutschen Entleihbetriebe häufig lästig und risikobehaftet.

Vor wenigen Tagen konnte ich mit der Bundesfinanzdirektion West abstimmen, dass es rechtlich zulässig ist, die Anmeldungsverpflichtungen vertraglich auf den ausländischen Verleiher zu übertragen. Die Details erläutere ich auf Nachfrage gerne.

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