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Das Bundesarbeitsgericht hat am 09.04.2014 ein wichtiges Urteil zur Frage der Arbeitsunfähigkeit verkündet. Eine Krankenschwester konnte aus gesundheitlichen Gründen keine Nachschichten mehr leisten, ansonsten konnte sie aber uneingeschränkt arbeiten. Der Arbeitgeber hielt die Krankenschwester für arbeitsunfähig und schickte sie nach Hause. Die Krankenschwester machte gerichtlich gegen ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf Beschäftigung ohne Nachtschichten geltend und verlangte die Differenz zwischen ihrem Gehalt und dem bezogenen Arbeitslosengeld.

Das Bundesarbeitsgericht urteilte: Zwar ist  eine verminderte Arbeitsfähigkeit einer vollen Arbeitsunfähigkeit gleich zu setzen. Wenn allerdings im Arbeitsvertrag die Nachtschicht nicht als alleinige Arbeitszeit festgeschrieben ist, dann kann die Krankenschwester ihre Arbeitsleistung in den anderen Schichten vollwertig erbringen, die Einsatzmöglichkeit in der Nachtschicht ist nur eine untergeordnete Modalität der Arbeitsleistung. Die eingeschränkte Verwendbarkeit hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit beeinträchtigt daher nicht die Arbeitsfähigkeit der Krankenschwester. Somit gab das Bundesarbeitsgericht der Krankenschwester Recht.

Diese Entscheidung ist für folgende Fallgestaltungen wichtig: Der Arbeitnehmer ist nur hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt, ansonsten aber vollwertig einsetzbar; die Arbeitszeit ist vertraglich nicht auf die Zeitspanne begrenzt, in der der Arbeitnehmer nicht arbeiten kann. 

 

 

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