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Personen und Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU erhalten eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis unter den gleichen Voraussetzungen wie ein Antragsteller mit Sitz in Deutschland. Dementsprechend kommt es in der Praxis nicht selten vor, dass der Verleiher seinen Sitz im EU – Ausland hat. Bei einem Verleiher mit Sitz im Ausland ist die Meldepflicht des § 17 b AÜG zu beachten. Hiernach sind Meldungen über den Arbeitnehmereinsatz mit den in § 17 b AÜG genannten Daten zu erstatten.

Hervorzuheben ist, dass diese Meldungen nicht von dem (ausländischen) Verleiher zu erstatten sind, sondern von dem Entleiher. Diese Meldungen sind online einzustellen im sogenannten „Meldeportal Mindestlohn“. Diese Meldungen sind für den deutschen Entleiher sehr lästig, was dazu führen kann, dass der Entleiher keinen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit einem ausländischen Verleiher abschließen möchte.

In Gesprächen mit der Arbeitsverwaltung und der Generalzolldirektion konnte ich erreichen, dass es von den Behörden für zulässig erachtet wird, wenn mit einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Verleiher und Entleiher die Erledigung der Meldepflicht vom Entleiher auf den Verleiher übertragen wird. Nach Abschluss einer solchen Vereinbarung darf der (ausländische) Verleiher anstelle des Entleihers die Meldungen gemäß § 17 b AÜG erstatten.

Ich informiere Sie auf Wunsch gerne über die Details.

 

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