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Pflegekräfte können einen Mindestlohn im Sinne von  §§ 11, 12 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes beanspruchen.

Die Kommission zur Empfehlung von Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche hat sich am 04.09.2014 auf eine Erhöhung der Mindestlöhne für Beschäftge in der Pflege geeinigt. Es darf erwartet werden, dass das Bundesarbeitsministerium die Empfehlung in eine Rechtsverordnung umsetzt, was zur Rechtsverbindlichkeit der neuen Mindestlöhne führt.

Immer häufiger beantragen in Deutschland tätige osteuropäische Baufirmen und sonstige Dienstleistungsunternehmen eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis. In Deutschland tätige ausländische Bauunternehmen unterliegen den Rechtspflichten des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG). Gemäß § 18 Abs. 1 AEntG muss der Arbeitseinsatz bei der Bundesfinanzdirektion West angemeldet werden.

Nicht wenige Betriebe verlagern wegen der hohen Lohnkosten in Deutschland ihre Produktion in das Ausland, häufig nach Osteuropa. Die Arbeitsverträge der bislang in Deutschland eingesetzten Arbeiter werden dann wegen Wegfall des Arbeitsplatzes betriebsbedingt gekündigt. Gemäss § 1 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes ist die Kündigung unwirksam, wenn der Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder einem anderen Betrieb des Arbeitgebers weiterbeschäftigt werden kann. Es stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz in dem neuen ausländischen Betrieb anbieten muss. Mit Urteil vom 29.08.2013 zum Aktenzeichen 2 AZR 809/12 beschäftigte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) erstmals mit dieser Frage.

Das Bundesarbeitsgericht hat am 09.04.2014 ein wichtiges Urteil zur Frage der Arbeitsunfähigkeit verkündet. Eine Krankenschwester konnte aus gesundheitlichen Gründen keine Nachschichten mehr leisten, ansonsten konnte sie aber uneingeschränkt arbeiten. Der Arbeitgeber hielt die Krankenschwester für arbeitsunfähig und schickte sie nach Hause. Die Krankenschwester machte gerichtlich gegen ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf Beschäftigung ohne Nachtschichten geltend und verlangte die Differenz zwischen ihrem Gehalt und dem bezogenen Arbeitslosengeld.

Heute hat der Deutsche Bundestag die Einführung des allgemeinen Mindestlohns in Höhe von (brutto) 8,50 EUR zum 01.01.2015 beschlossen. Der Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle Regionen und Branchen. Wenn allerdings branchenbezogene höhere Mindestlöhne (z.B. für das Baugewerbe) festgelegt sind, so gelten diese. Tarifvertraglich vereinbarte niedrigere Löhne gelten noch bis längstens zum 31.12.2016.

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