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Seit dem 01.10.2021 gelten neue Verwaltungsgebühren für die Ersterteilung und Verlängerung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis. Bei der Bemessung der Gebühren wird nun der Prüfaufwand der Arbeitsagentur im jeweiligen Antragsverfahren berücksichtigt.

Dies hat zur Folge, dass die Gebühr für den Antrag auf erstmalige Erteilung der Erlaubnis deutlich gesenkt wurde und aktuell 377 € beträgt.

Da vor der ersten Verlängerung der Erlaubnis eine Betriebsprüfung stattfindet, lautet die Gebühr in der Regel auf 2.060 €. Bei einer weniger aufwändigen Prüfung soll die Gebühr auf 1.316 € reduziert werden; mein Erfahrungswert ist allerdings der Regelfall von 2.060 €.

Da beim zweiten Verlängerungsantrag in der Regel keine Betriebsprüfung stattfindet, lautet die Gebühr auf nur 218 €.

Der dritte Verlängerungsantrag ist zumeist der Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis. Da vor deren Erteilung erneut eine Betriebsprüfung stattfindet, lautet die Gebühr (wie beim ersten Verlängerungsantrag) auf regelmäßig 2.060 € und bei eingeschränkter Prüfung (Ausnahmefall) auf 1.316 €.

Nach Erteilung der unbefristeten Erlaubnis sollen in Abständen von 5 Jahren Routinekontrollen erfolgen. Für diese Kontrollen werden ebenfalls Gebühren erhoben, und zwar regelmäßig 1.665 € und bei wenig aufwändigen Kontrollen (z.B. bei Verleih von nur wenigen Arbeitnehmern) 921 €.

Abgesehen von den vorgeschilderten turnusmäßigen Kontrollen können jederzeit sogenannte anlassbezogene Kontrollen stattfinden. Die Verwaltungsgebühr für solche Kontrollen beträgt regelmäßig 921 €.

Gemäß § 17 des seit Beginn dieses Jahres geltenden Mindestlohngesetzes (MiLoG) müssen für Arbeitnehmer in wichtigen Branchen (z.B. Bau, Gaststätten, Hotels, Spedition und Transport, Gebäudereinigung, Fleischwirtschaft) die Arbeitszeiten detailliiert aufgeschrieben werden.

Manchmal erhalten ältere Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber mehr Urlaubstage als die jüngeren Kollegen. In dem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) zum Aktenzeichen 9 AZR 956/12 am 21.10.2014 entschiedenen Fall erhielten die Arbeitnehmer ab ihrem 58. Lebensjahr 2 zusätzliche Urlaubstage. Einige jüngere Arbeitnehmer empfanden dies als altersdiskriminierend und klagten darauf, genau so viel Urlaub zu erhalten wie die älteren Kollegen.

Ein 46 Jahre alter  verheirateter Familienvater war seit mehr als 25 Jahren in einer Großmetzgerei beschäftigt. Wenn die Arbeitnehmer Pause machen, müssen sie diese Zeit mit einer Zeiterfassungsmaschine (moderne Variante der Stempeluhr) registrieren lassen. Der Arbeitnehmer hatte zeitweilig absichtlich die Stempeluhr nicht bedient und sich so über einen Zeitraum von 1,5 Monaten eine nicht registrierte zusätzliche Pausenzeit von ca. 3,5 Stunden verschafft.

Die meisten Arbeitsverträge enthalten eine Regelung, wonach sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb bestimmter Frist geltend gemacht werden. Dies gilt auch für den Urlaubsanspruch. Allerdings hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin Brandenburg mit Urteil vom 12.06.2014 zum Aktenzeichen 21 Sa 221/14 entschieden, dass dies nicht für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung gilt.

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