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Die Teilnahmepflicht am Sozialkassenverfahren von SOKA Bau setzt nicht immer voraus, dass Arbeiten an Bauwerken oder auf einer Baustelle ausgeführt werden. Dies zeigt die hier kommentierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 27.08.2025 zum Aktenzeichen 10 AZR 170/24. 

Welche Betriebe zur Teilnahme am Sozialkassenverfahren von SOKA Bau verpflichtet sind, folgt aus den Bestimmungen zum betrieblichen Geltungsbereich in § 1 des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages  “Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe“ (VTV). Gemäß der allgemeinen Bestimmung in § 1 Absatz 2 Abschnitt I VTV werden erfasst „Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen“. Diese allgemeine Definition lässt auf den ersten Blick darauf schließen, dass nur solche Betriebe von der Teilnahmepflicht erfasst werden, deren Tätigkeit einen Bauwerksbezug aufweist. Diese Schlussfolgerung ist jedoch irreführend.

Das betroffene Unternehmen führte in seiner Werkhalle – also nicht auf der Baustelle – Entrostungs- und Beschichtungsarbeiten an Lüftern, Ventilatoren, Metallträgern für Brücken und Hallen, Geländern und sonstigen Bauteilen durch, ohne anschließend diese Teile wieder auf der Baustelle einzubauen.

§ 1 Absatz 2 Abschnitte IV und V VTV enthalten einen Katalog einzelner Arbeitsgänge, deren überwiegende (arbeitszeitlich gesehen) betriebliche  Durchführung ohne Bedarf für Prüfung weiterer Voraussetzungen die Teilnahmepflicht am Sozialkassenverfahren von SOKA Bau begründet. Das BAG betont, dass die allgemeinen, einen Bauwerksbezug beschreibenden Merkmale von § 1 Absatz 2 Abschnitte I bis III VTV nur dann zu prüfen sind, wenn Katalogarbeiten der in § 1 Absatz 2 Abschnitte IV und V VTV nicht betroffen sind.

Gemäß § 1 Absatz 2 Abschnitt IV Nummer 2 VTV werden solche Betriebe von der Teilnahmepflicht am Sozialkassenverfahren erfasst, die „Bauten- und Eisenschutzarbeiten“ ausführen.

Das BAG urteilte, dass für die Annahme der Teilnahmepflicht am Sozialkassenverfahren bei solchen Arbeiten nicht erforderlich sei, dass die Arbeiten an einem Bauwerk oder auf einer Baustelle durchgeführt werden, da die Regelung in § 1 Absatz 2 Abschnitt IV Nummer 2 VTV allein den bearbeiteten Werkstoff "Eisen" als Material nennt. Für die Teilnahmepflicht genüge also, dass Arbeiten an Einzelteilen von Bauwerken durchgeführt werden und zwar auch dann, wenn diese Arbeiten nicht auf der Baustelle durchgeführt werden, sondern in einer Werkhalle. Diese Auslegung folge systematisch auch daraus, dass die Tarifvertragsparteien die in verschiedenen Tarifverträgen erscheinende Formulierung „Bauten- und Eisenschutz“ einheitlich verstanden wissen wollten.

Im hier entschiedenen Fall griff zugunsten des Unternehmens auch nicht die Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung für das Maler- und Lackiererhandwerk ein, weil die Arbeiten des betroffenen Unternehmens industriell geprägt waren und nicht handwerklich. Somit wurde im hier dargestellten Fall das betroffene Unternehmen zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen an SOKA Bau verurteilt.