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Arbeitnehmerüberlassungsrecht

Arbeitnehmerüberlassung ist sowohl für den Verleiher als auch für den Entleiher häufig sinnvoll. Der Entleiher kann Kapazitätsspitzen abfangen, ohne (mit allen arbeitsrechtlichen Konsequenzen) Arbeitnehmer einstellen zu müssen. Der als Mischbetrieb tätige Verleiher muss bei zu geringer Auslastung mit Werkverträgen oder Dienstleistungsverträgen keine Arbeitnehmer freisetzen, kann also seine eingearbeitete Belegschaft zusammenhalten. Allerdings sind bei der Arbeitnehmerüberlassung unter anderem die besonderen Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zu beachten. Besondere Vorschriften für den Einsatz von Leiharbeitnehmern erscheinen verstreut auch in anderen gesetzlichen Regelungen wie z.B. dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz.. Die Anwendung dieser Vorschriften ist häufig schwierig, da viele wichtige Details nicht dem Wortlaut der Vorschriften entnommen werden können. Es erscheinen z.B. folgende Fragen: Welche Besonderheiten sind bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen mit Leiharbeitnehmern zu beachten? Wie ist ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher zu gestalten? Habe ich trotz strafrechtlicher Vorbelastung in der Vergangenheit die Möglichkeit, erfolgversprechend eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis zu beantragen? Welche Unterlagen muss ein ausländischer Betrieb bei der Arbeitsagentur im Erlaubniserteilungsverfahren vorlegen? Welche Besonderheiten sind bei der Arbeitnehmerüberlassung in der Bauwirtschaft zu beachten? Welchen Lohn muss der Verleiher seinen als Leiharbeiter tätigen Arbeitnehmern gewähren ? Wann ist ein Betrieb noch ein Baubetrieb, wann wird die Schwelle zum Arbeitnehmerüberlassungsbetrieb überschritten ? Welche Konsequenzen drohen z.B., wenn  die Leiharbeiter zu niedrigen Lohn erhalten und wie betreibt der Verleiher dann effektive Schadensbegrenzung? In allen Fragen zur Arbeitnehmerüberlassung berate ich Sie kompetent auf Grundlage meiner langjährigen Erfahrungen. Besonders schwerwiegend sowohl für den Verleiher als auch für den Entleiher sind Ermittlungsverfahren wegen illegaler Arbeitnehmerüberlassung. Diese Konstellallation tritt auf, wenn  zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zwar schriftlich ein ordnungsgemäßer Werkvertrag oder Dienstleistungsvertrag abgeschlossen wurde, in der Praxis die Arbeitnehmer des Auftragnehmers vom Auftraggeber jedoch "wie eigene Arbeitnehmer behandelt werden". Auf Baustellen ist diese Konstellation nicht selten. Im Falle der Aufdeckung droht die Einleitung von Strafverfahren. In vielen solcher Verfahren konnte ich als Verteidiger die erhobenen Vorwürfe vollständig abwehren.

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