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Ich berichte von der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 26.11.2025 zum Aktenzeichen 5 AZR 239/24: 

Wegen der laufenden Aktualisierung von Arbeitsvertragsmustern tritt nicht selten die Situation ein, dass sich die Arbeitsverträge von noch nicht lange im Betrieb tätigen Arbeitnehmern von den Arbeitsverträgen bereits seit längerer Zeit beschäftigter Arbeitnehmer unterscheiden.

Im Sachverhalt der hier dargestellten Entscheidung des BAG beabsichtigte der Arbeitgeber die Vereinheitlichung der Arbeitsverträge. Um die Arbeitnehmer zum Abschluss neuer einheitlicher Arbeitsverträge zu motivieren, sahen die neuen Arbeitsverträge eine Erhöhung des Grundlohns von 5% vor, wobei diese Lohnerhöhung nicht eine Verschlechterung sonstiger Arbeitsbedingungen kompensierte. Eine Arbeitnehmerin verweigerte den Abschluss des neuen Arbeitsvertrages und erhielt demgemäß nicht die vorgeschilderte Lohnerhöhung. Die Arbeitnehmerin machte sodann die Differenz zwischen ihrem bisherigen Grundlohn und dem erhöhten Grundlohn gerichtlich geltend.

Das BAG urteilte, dass die Arbeitnehmerin wegen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ebenfalls die Erhöhung des Grundlohns zu beanspruchen hat, obwohl sie den neuen vereinheitlichten Arbeitsvertrag nicht unterzeichnete.

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer vom Arbeitgeber selbst gesetzten Regel gleich zu behandeln, verboten ist die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe oder eine sachfremde Gruppenbildung. Eine unterschiedliche Behandlung ist gerechtfertigt, wenn sie einem legitimen Zweck dient und zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und angemessen ist. Für die Frage der Rechtfertigung ist auf den Zweck abzustellen; der für die Gewährung der Leistung (nicht für deren Vorenthaltung) maßgeblich ist. Die Gründe für die Differenzierung müssen auf vernünftigen, einleuchtenden Erwägungen beruhen.

Das BAG urteilte, dass der Zweck der Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen nicht rechtfertigt, die Klägerin von einer dauerhaften Erhöhung des Grundlohns auszuschließen, denn der Grundlohn wird nach § 611 a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 BGB ausschließlich als Gegenleistung für die erbrachte Arbeit gezahlt. Dass die Klägerin nicht bereit war, den neuen vereinheitlichten Arbeitsvertrag abzuschließen, hat jedoch keinen Bezug zu ihrer Arbeitsleistung.

Mein Fazit lautet: Eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern bei der Bemessung des Grundlohns ist nur gerechtfertigt, wenn die unterschiedliche Lohnbemessung auf der Art der Arbeit beruht, z.B. dem erforderlichen Qualifikationsniveau.