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Nicht wenige Betriebe verlagern wegen der hohen Lohnkosten in Deutschland ihre Produktion in das Ausland, häufig nach Osteuropa. Die Arbeitsverträge der bislang in Deutschland eingesetzten Arbeiter werden dann wegen Wegfall des Arbeitsplatzes betriebsbedingt gekündigt. Gemäss § 1 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes ist die Kündigung unwirksam, wenn der Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder einem anderen Betrieb des Arbeitgebers weiterbeschäftigt werden kann. Es stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz in dem neuen ausländischen Betrieb anbieten muss. Mit Urteil vom 29.08.2013 zum Aktenzeichen 2 AZR 809/12 beschäftigte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) erstmals mit dieser Frage.

Das Gericht urteilte, dass für den Arbeitgeber keine Verpflichtung besteht, dem Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz in einem ausländischen Betrieb anzubieten. Der ausländische Betrieb unterliegt den dort geltenden Rechtsvorschriften. Die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes würde z.B. bei der Sozialauswahl dazu führen, dass in die Rechtsverhältnisse der in ihrem Heimatland tätigen ausländischen Arbeitnehmer eingegriffen würde. Nach Auffassung des BAG sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine solche Reichweite des Kündigungsschutzgesetzes bezweckt ist. Daher sind bei der Frage, ob einem Arbeitnehmer zur Vermeidung einer Kündigung ein anderer Arbeitsplatz angeboten werden kann, nur in Deutschland vorhandene Betriebe des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

 

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