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Zum ersten Mal seit dem Jahr 1997 besteht kein baugewerblicher Mindestlohn.

Nach dem Scheitern der Tarifverhandlungen fand ein Schlichtungsverfahren statt. Die Arbeitgeber-Tarifgemeinschaft gab am 08.04.2022 bekannt, dass der im Schlichtungsverfahren erlassene Schlichterspruch abgelehnt wurde. Somit sind die Verhandlungen der Tarifvertragsparteien über einen baugewerblichen Mindestlohn zumindest derzeit beendet. Die Geltung der zuletzt zur flächendeckenden Geltung des baugewerblichen Mindestlohns führenden "12. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe" war bis zum 31.12.2021 begrenzt. Seit diesem Zeitpunkt besteht kein baugewerblicher Mindestlohn mehr.

Derzeit ist nicht absehbar, ob und wann Tarifverhandlungen über einen baugewerblichen Mindestlohn wieder aufgenommen werden. Schon in den Tarifverhandlungen der vorangegangenen Jahre hatten die Bauarbeitgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Lohngruppe 2 (Facharbeiter - Mindestlohn) wegfallen soll. Im Schlichtungsverfahren hatten die Bauarbeitgeber einen einheitlichen baugewerblichen Mindestlohn in Höhe von 13 € vorgeschlagen. Dieser Betrag liegt 2,70 € unterhalb des bis zum 31.12.2021 geltenden Mindestlohns der Lohngruppe 2, was aus Sicht der IG Bau nicht akzeptabel war.

Angesichts der festgefahrenen Verhandlungspositionen sehe ich derzeit keine Aussicht für eine baldige Wiederaufnahme von Tarifverhandlungen über einen baugewerblichen Mindestlohn. Hinzu kommt die durch Knappheit mancher Baumaterialien und hohe Materialpreise ausgelöste Unsicherheit bei der Kalkulation von Baupreisen. Auch dieser Umstand spricht eher dafür, dass alsbald keine Tarifverhandlungen über einen baugewerblichen Mindestlohn stattfinden werden.

 

 

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