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In einem vorangegangenen Artikel berichtete ich über den Wegfall des baugewerblichen Mindestlohns ab dem 31.12.2021. Welche Lohnuntergrenzen gelten aktuell im Bauhauptgewerbe?

Diese Frage stellt sich allerdings nicht für solche Betriebe, die Mitglied im "Zentralverband des Deutschen Baugewerbes" oder im "Hauptverband der Deutschen Bauindustrie" sind. Mitglieder dieser Verbände sind unmittelbar an die Entgelttarifverträge vom 05.11.2021 gebunden, die erst zum 31.03.2024 erstmalig von einer Tarifvertragspartei gekündigt werden können.

Für die nicht unmittelbar tarifgebundenen Betriebe gelten die vorgenannten Entgelttarifverträge mangels Allgemeinverbindlichkeit nicht. 

Unterste Lohnuntergrenze ist der allgemeine gesetzliche Mindestlohn im Sinne von § 1 des Mindestlohngesetzes. Dieser Mindestlohn wurde zum 01.07.2022 auf 10,45 € pro Stunde (brutto) erhöht. Da der allgemeine gesertzliche Mindestlohn (abgesehen von wenigen hier nicht geschilderten Ausnahmen) sämtlichen Arbeitnehmern zusteht, gilt er auch für Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe. Zu beachten ist, dass der allgemeine gesetzliche Mindestlohn ab dem 01.10.2022 auf 12 € steigen wird.

Weitere Lohnuntergrenze ist der sogenannte Lohnwucher. Gemäß § 291 Absatz 1 des Strafgesetzbuches macht sich strafbar, wer (abgekürzt formuliert) ein auffallend niedriges Arbeitsentgelt gewährt. Gemäß § 138 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist ein Rechtsgeschäft (also auch eine Lohnvereinbarung) nichtig, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung (Arbeitsleistung) und Gegenleistung (Arbeitsentgelt) besteht.

Die Strafgerichte und Arbeitsgerichte sehen die Lohnwiuchergrenze bei 2/3 eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns. Wenn also das Arbeitsentgelt 2/3 dieses Tariflohns nicht überschreitet, liegt Lohnwucher vor. Maßstab sind im Bauhauptgewerbe die bereits weiter oben genannten Entgelttarifverträge. Diese Tarifverträge enthalten verschiedene Stundensätze. Es bestehen Entgelttarifverträge für die Bundesländer in Westdeutschland, Ostdeutschland und für das Land Berlin. Sodann richten sich die Stundensätze nach den verschiedenen im Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) geregelten Lohngruppen. Daher ist es nicht möglich, für sämtliche Bauarbeiter eine einheitliche Lohnwuchergrenze zu benennen.

Folgendes Beispiel für einen nicht hoch qualifizierten Einschaler / Maurer / Betonierer eines Betriebes in Westdeutschland: Das Stundenentgelt gemäß Lohngruppe 2 b lautet aktuell auf 17,69 €. 2/ 3 hiervon sind 11,78 €. Die Lohnwuchergrenze liegt also in diesem Beispielfall bei 11,78 €. Dieser Betrag würde ab dem 01.10.2022 nicht mehr hinreichend sein, da dann der allgemeine gesetzliche Mindestlohn auf 12 € steigt.

Die Lohnwuchergrenze sollte für jeden Einzelfall individuell ermittelt werden.

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