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Zum 01.01.2023 gelten Änderungen im Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV), von denen ich hier darstelle:

Neu eingeführt wurde die Wegezeitentschädigung, § 5 Nr. 7 in Verbindung mit § 7 Nr. 4.1 BRTV. Die Wegezeitentschädigung ist gestaffelt und beträgt bei einer Entfernung zwischen Betrieb und Arbeitsstelle (Baustelle) von

- mehr als 75 km bis 200 km = 9 €

- mehr als 200 km bis 300 km = 18 €

- mehr als 300 km bis 400 km = 27 €

- mehr als 400 km = 39 €

pro Wegstrecke. Der Anspruch ist auf 2 Wegezeitentschädigungen je Kalenderwoche sowie die vom Arbeitgeber angeordneten An- und Abreisen begrenzt. Bei zur vorübergehenden Arbeitsleistung nach Deutschland aus dem Ausland entsandten Arbeitnehmern wird der Anspruch auf Wegezeitentschädigung häufig wegfallen, obwohl der BRTV allgemeinverbindlich ist. Falls Sie Beratung wünschen, so sprechen Sie mich bitte an.

Der Verpflegungszuschuss gemäß § 7 Nr. 3.2 BRTV wurde von bislang 4,09 € in Westdeutschland und 2,56 € in Ostdeutschland beträchtlich erhöht und die Anspruchsvoraussetzungen wurden aus Sicht des Arbeitnehmers günstiger gestaltet. Der für den Anspruch des Arbeitnehmers erforderliche Zeitraum der Abwesenheit von der Wohnung aus beruflichen Gründen wurde von 10 Stunden auf 8 Stunden verkürzt, so dass nunmehr der Anspruch auf Verpflegungszuschuss wesentlich häufiger zu gewähren sein wird als bislang.

Die Höhe des Verpflegungszuschusses lautet gestaffelt je nach Entfernung zwischen Betrieb und Arbeitsstelle (Baustelle):

- bis 50 km = 6 €, ab 01.01.2024 = 7 €

- von mehr als 50 km bis 75 km = 7 €, ab 01.01.2024 = 8 €

- von mehr als 75 km = 8 €, ab 01.01.2024 = 9 €.

 

 

 

 

 

 

 

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