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Die Kommunikation über Chatgruppen und soziale Medien wird immer üblicher, birgt allerdings Risiken, wie folgendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 24.08.2023 zum Aktenzeichen 2 AZR 17/23 zeigt:

Der Arbeitnehmer gehörte mit einigen befreundeten Kollegen einer Chatgruppe an, in der gewöhnlich private Informationen ausgetauscht wurden. Der Arbeitnehmer äußerte sich dann in der Chatgruppe beleidgend über andere Mitarbeiter, auch Vorgesetzte. Als der Arbeitgeber hiervon zufällig Kenntnis erhielt, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer fristlos.

Mit seiner Kündigungsschutzklage hatte der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht Erfolg, weil in diesen Instanzen geurteilt wurde, dass der Arbeitnehmer erwarten durfte, dass in der Chatgruppe ausgetauschte Nachrichten vertraulich bleiben.

Das Bundesarbeitsgericht war allerdings anderer Ansicht und urteilte: Eine Vertraulichkeitserwartung ist nur dann berechtigt, wenn die Mitglieder einer Chatgruppe den besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutz einer Sphäre vertraulicher Kommunikation in Anspruch nehmen können. Dies ist vom Inhalt der ausgetauschten Nachrichten sowie der Größe und Zusammensetzung der Chatgruppe abhängig. Bei beleidigenden Äußerungen über Betriebsangehörige muss der Arbeitnehmer besonders darlegen, warum er darauf vertrauen durfte, dass der Inhalt seiner Äußerungen nicht weitergegeben wird. Kann er dies nicht in überzeugender Weise tun, ist die arbeitgeberseitige Kündigung rechtmäßig.

Beleidigende oder herablassende Äußerungen über Betriebskollegen in Chatgruppen oder sozialen Medien sollten daher schon aus arbeitsrechtlichen Gründen unterlassen werden.

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