Wenn ein Arbeitsverhältnis endet und noch Urlaubsansprüche bestehen, dann ist der noch offene Urlaubsanspruch in Geld abzugelten. Es ist zu beachten, dass viele Arbeitsverträge und Tarifverträge Ausschlussfristen enthalten, wonach Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb bestimmter Frist (zumeist wenige Monate) nach ihrer Entstehung gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden.
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem neueren Urteil vom 21.02.2012 entschieden, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ensteht und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer in diesem Zeitpunkt krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist. Krankheit hindert also nicht den Lauf von Ausschlussfristen.