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Vor kurzem wurde im Kölner Stadtanzeiger über einen vom Arbeitsgericht Leipzig entschiedenen Fall (2 Ca 3972/12) berichtet, in dem ein Arbeitgeber Kündigungen ausgesprochen hat, ohne den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses zu nennen. Das Gericht urteilte, dass die Kündigungen wegen Unbestimmtheit unwirksam seien. Dieses Urteil darf nicht falsch verstanden werden. Zwar kann eine Kündigung wegen Unbestimmtheit unwirksam sein.

Dies ist aber nicht automatisch so, wenn in der Kündigung kein Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses angegeben ist. Eine ansonsten eindeutig als Kündigung zu verstehende schriftliche Erklärung des Arbeitgebers ist im Zweifel auch dann wirksam, wenn in der Kündigungserklärung kein Beendigungszeitpunkt angegeben ist. Die Kündigung gilt dann in der Regel als ordentliche Kündigung mit Wirkung zum nächstmöglichen Beendigungszeitpunkt, also unter Beachtung der richtigen Kündigungsfrist.

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