Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z.B. Urteil vom 20.09.2011 zum Aktenzeichen 9 AZR 416/109) waren Urlaubsansprüche nicht vererblich, weil der Urlaubsanspruch an die Person des Arbeitnehmers geknüpft sei und mit dessen Tod erlösche. Daher konnten bislang die Erben des Arbeitnehmers von dessen Arbeitgeber keine Urlaubsabgeltung (finanzielle Kompensation für nicht genommenen Urlaub) verlangen.
Diese Rechtsprechung hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 12.06.2014 zum Aktenzeichen C - 118/13 gekippt. Hiernach ist der bezahlte Urlaub ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts. Die praktische Wirksamkeit dieses Anspruches erfordere, dass bei dem Tod des Arbeitnehmers ein finanzieller Ausgleich für nicht genommenen Urlaub erfolgt.
Nach diesem Urteil erlischt der Urlaubsanspruch also nicht dem Tod des Arbeitnehmers. Da der Arbeitnehmer wegen seines Todes den Urlaub nicht mehr nehmen kann, wandelt er sich in einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich um. Diesen Anspruch können die Erben gegen den Arbeitgeber des verstorbenen Arbeitnehmers geltend machen.