Gemäß § 7 Absatz 3 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) muss Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden, ansonsten verfällt der Urlaubsanspruch. Bei dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen kann der Urlaub auf das folgende Kalenderjahr übertragen werden. Im Fall einer solchen Übertragung muss der Urlaub dann aber bis zum 31.03. des Folgejahres genommen werden, andernfalls verfällt der Urlaubsanspruch.
Wegen des Inhaltes der Richtlinie 2003/88 /EG kommt es aber nur dann zu einem Verfall des Urlaubsanspruches des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer eindeutig und konkret dazu aufgefordert hat, ihm noch zustehenden Urlaub zu nehmen. Ohne eine solche Aufforderung verfällt der Urlaubsanspruch nicht, sondern kommt zu dem ab dem 1. Januar des Jahres neu entstehenden Urlaubsanspruch hinzu. Eine solche Zusammenballung von Urlaubsansprüchen kann der Arbeitgeber nur so auflösen, dass er im laufenden Kalenderjahr den Arbeitnehmer auffordert, auch seinen aus vorangegangenen Kalenderjahren angesammelten Urlaubsanspruch zu realisieren. Falls der Arbeitnehmer dann seinen Urlaub immer noch nicht nimmt, verfällt er am Ende des Kalenderjahres.
Diese Rechtslage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im aktuellen Urteil vom 26.04.2022 zum Aktenzeichen 9 AZR 367/21 bekräftigt und zudem geurteilt, dass diese Rechtslage auch für den Zusatzurlaub schwerbehinderter Arbeitnehmer gilt. Dies bedeutet, dass auch der Zusatzurlaub schwerbehinderter Arbeitnehmer nicht verfällt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht auffordert, einen noch bestehenden Anspruch auf Zusatzurlaub zu realisieren. Gemäß dem vorgenannten Urteil des BAG kann jedoch auch ohne eine solche Aufforderung der Anspruch auf Zusatzurlaub verfallen, und zwar dann, wenn es dem Arbeitgeber nicht möglich war, den Arbeitnehmer zur Realisierung dieses Urlaubsanspruches aufzufordern. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Arbeitgeber keine Kenntnis von der Schwerbehinderung des Arbeitnehmers hatte, denn dann hatte der Arbeitgeber keinen Anlass, den Arbeitnehmer auf Realisierung seines Zusatzurlaubes hinzuweisen.