Jeder Arbeitnehmer hat gemäß seinem Arbeitsvertrag, Tarifverträgen und dem Bundesurlaubsgesetz Anspruch auf bezahlten Urlaub. Der bezahlte Urlaub ist eine wesentliche Arbeitsbedingung im Sinne des Gleichstellungsgrundsatzes gemäß § 8 Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), wonach der der Arbeitgeber (Verleiher) dem Leiharbeitnehmer zumindest die wesentlichen Arbeitsbedingungen zu gewähren hat, die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer gelten. Dementsprechend legen die für die Durchführung des AÜG zuständigen Arbeitsagenturen großen Wert darauf, dass unbezahlter Urlaub nur dann gewährt wird, wenn die Gewährung bezahlten Urlaubs nicht möglich ist, weil z.B. der Anspruch auf bezahlten Urlaub bereits ausgeschöpft ist.
Mit der unter anderem für Inhaber einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis (ANÜ-Erlaubnis) mit Sitz in Polen zentral zuständigen Arbeitsagentur Düsseldorf konnte ich soeben die Zulässigkeit einer abweichenden Regelung in folgender Fallgestaltung klären: Ein Bauunternehmen mit Sitz in Polen verfügt über eine ANÜ - Erlaubnis und verleiht unter Beachtung der Voraussetzungen des § 1 b AÜG Bauarbeiter an deutsche Bauunternhmen. Verliehen werden Arbeitnehmer mit polnischer Staatsangehörigkeit, die zur vorübergehenden Arbeitsleistung von Polen aus nach Deutschland entsandt werden und die über entsprechende A 1 Entsendebescheinigungen des polnischen Sozialversicherungsträgers verfügen. Diese Arbeitnehmer erhalten auf eigenen Wunsch hin während ihrer Arbeitsphase in Deutschland keinen bezahlten Urlaub, sondern im Umfang ihres Freizeitwunsches unbezahlte Urlaubstage. Nach Beendigung der Entsendung beantragen diese Arbeitnehmer dann bei SOKA - Bau die Auszahlung von Urlaubsabgeltung oder Urlaubsentschädigung gemäß § 8 Nr. 6, 8 BRTV, die ausgezahlt wird, wenn der Arbeitgeber diese Leistungen durch seine Sozialkassenbeitragszahlungen an SOKA-Bau finanziert hat. Diese von mir "Urlaubsabgeltungsmodell" genannte Regelung ist auch für den Arbeitgeber (Verleiher) günstig, da die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Sozialkassenbeitrags nicht um Urlaubsvergütung erhöht wird. Dass SOKA-Bau den Arbeitgeber in der hier geschilderten Fallkonstellation nicht dazu zwingen kann, anstelle unbezahlter Urlaubstage bezahlten Urlaub zu gewähren, hat das Hessische Landesarbeitsgericht mit rechtskräftig gewordenen Entscheidungen schon vor vielen Jahren festgestellt.
Nunmehr hat die Arbeitsagentur Düsseldorf mir gegenüber bestätigt, dass dieses Urlaubsabgeltungsmodell in der hier geschilderten Fallkonstellation unter bestimmten Voraussetzungen auch für Leiharbeiter akzeptiert wird, so dass die Gewährung unbezahlten Urlaubs auch an Leiharbeiter zulässig ist. Dann führt in der hier geschilderten Fallkonstellation die Gewährung von unbezahltem Urlaub bei den turnusmäßigen Betriebsprüfungen der Arbeitsagentur nicht zu Rügen, die schlimmstenfalls zum Verlust der ANÜ-Erlaubnis führen können. Ich informiere gerne über die Details.