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Schon seit dem Jahre 1995 besteht das Nachweisgesetz (NachwG). Hiernach ist der Arbeitgeber verpflichtet, die in § 2 NachwG aufgezählten (wesentlichen) Arbeitsbedingungen schriftlich niederzulegen und dem Arbeitnehmer diese Niederschrift auszuhändigen. Dieses Gesetz war in der Vergangenheit aus 2 Gründen ein Mauerblümchen: Die wesentlichen Arbeitsbedingungen sind in der Regel in der schriftlichen Arbeitsvertragsurkunde enthalten, dann ist eine gesonderte Niederschrift gemäß § 2 Absatz 4 NachwG nicht erforderlich. Sodann enthielt das NachwG bislang keine Bußgeldandrohung für den Fall von Verstößen.

Seit dem 01.08.2022 gilt eine neue Fassung des NachwG. Der in § 2 NachwG enthaltene Katalog der zu benennenden Arbeitsbedingungen wurde zu folgenden Materien deutlich ausgeweitet: Befristung, Arbeitsort, Probezeit, Bestandteile des Arbeitsentgelts, Ruhepausen und Ruhezeiten, Schichtsystem, Arbeit auf Abruf, Überstunden, Fortbildung, betriebliche Altersversorgung, einzuhaltendes Verfahren bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Neu ist sodann, dass im NachwG nunmehr ein Bußgeldtatbestand enthalten ist. Gemäß § 4 NachwG kann der Arbeitgeber mit einem Bußgeld bis zu 2.000 € belegt werden, wenn in der Arbeitsvertragsurkunde oder in einer gesonderten schriftlichen Nachweisurkunde die gemäß § 2 NachwG zu benennenden Arbeitsbedingungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig beschrieben sind, oder die Nachweisurkunde nicht der vorgeschriebenen Form entspricht, oder die entsprechende Information des Arbeitnehmers nicht rechtzeitig erfolgte.

Es besteht eine Übergangsvorschrift in § 5 NachwG: In schon vor dem 01.08.2022 bestehenden Arbeitsverhältnissen besteht eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Aktualisierung der Information über die Arbeitsbedingungen nur dann, wenn der Arbeitnehmer dies verlangt. Praktisch besonders bedeutsam ist die Gesetzesänderung daher für Arbeitsverhältnisse, die ab dem 01.08.2022 abgeschlossen wurden / werden.

Zur Vermeidung entsprechender Bußgelder sollte nun jeder Arbeitgeber überprüfen, ob die aktuell verwendeteten Arbeitsverträge die erforderlichen Angaben gemäß der neuen Fassung von § 2 NachwG enthalten.

Bei dieser Prüfung bin ich Ihnen gerne behilflich.

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