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Wenn ein Verleiher mit Sitz im Ausland Arbeitnehmer überlässt, so müssen diese Arbeitnehmer bekanntlich im Meldeportal Mindestlohn angemeldet werden, § 17 b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG).

Bis zum 30.06.2023 waren diese Meldungen vom Entleiher zu erstatten. Diese Verpflichtung war zwar für den Entleiher lästig. Trotzdem war es sinnvoll, dass die Meldungen vom Entleiher erstattet werden, da nur dem Entleiher bekannt ist, wann und wo er die überlassenen Arbeitnehmer einsetzt.

Infolge europarechtlicher Vorgaben wurde § 17 b AÜG mit Wirkung zum 01.07.2023 wie foilgt geändert: Nunmehr hat der Verleiher die Meldungen zu erstatten, § 17 b Absatz 1 Satz 1 AÜG.

Diese Gesetzesänderung ist zwar sinnwidrig, da dem Verleiher die vom Entleiher geplanten Einsatzdaten der überlassenen Arbeitnehmer nicht bekannt sind. Dies ändert allerdings nichts daran, dass der Verleiher diese Gesetzesänderung zu beachten hat. Eine Verletzung dieser Regelung erfüllt den Bußgeldtatbestand des § 16 Absatz 1 Nr. 14 AÜG, die Bußgeldandrohung lautet auf bis zu 30.000 €, § 16 Absatz 2 AÜG.

Um seine Meldeverpflichtung erfüllen zu können, ist der Verleiher darauf angewiesen, dass der Entleiher ihm die Einsatzdaten der überlassenen Arbeitnehmer mitteilt. Hierbei ist zu beachten, dass auch Änderungen der Einsatzdaten zu melden sind, § 17 b Absatz 1 Satz 2 AÜG.

Da es zu unsicher ist, darauf zu vertrauen, dass der Entleiher stets die Einsatzdaten der überlassenen Arbeitnehmer und Änderungen dieser Daten rechtzeitig (also vor der Überlassung und vor der Einsatzänderung) bekannt gibt, bedarf es für den Verleiher einer Absicherung. Meines Erachtens ist dringend geboten, dass in den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag eine Verpflichtung des Entleihers zur rechtzeitigen Mitteilung der Einsatzdaten der überlassenen Arbeitnehmer aufgenommen wird. Bei der Formulierung einer solchen Vertragsregelung bin ich gerne behilflich.

Die vorbeschriebene vertragliche Regelung dürfte für den Verleiher auch den größtmöglichen Schutz vor Bußgeldverfahren bieten, denn wenn der Entleiher entgegen seiner vertraglichen Verpflichtung Mitteilungen an den Verleiher unterlässt, so ist offenkundig, dass eine nicht richtige oder nicht rechtzeitige oder sogar unterlassene Meldung nicht auf der Schuld des Verleihers beruht.

 

 

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