Am 01.03.2024 haben sich die Tarifvertragsparteien der Zeitarbeit (Verhandlungsgemeinschaft Zeitarbeit des GVP und Tarifgemeinschaft Leiharbeit des DGB) auf neue tarifliche Stundenentgelte für die Zeit ab dem 01.10.2024 geeinigt.
Die Bruttostundenentgeltsätze lauten:
Für die Zeit ab dem 01.10.2024:
Entgeltgruppe 1 = 14,00 €,
Entgeltgruppe 2 a = 14,31 €,
Entgeltgruppe 2 b = 14,67 €,
Entgeltgruppe 3 = 15,62 €,
Entgeltgruppe 4 = 16,51 €,
Entgeltgruppe 5 = 18,51 €,
Entgeltgruppe 6 = 20,55 €,
Entgeltgruppe 7 = 23,91 €,
Entgeltgruppe 8 = 25,60 €.
Für die Zeit ab dem 01.03.2025:
Entgeltgruppe 1 = 14,53 €,
Entgeltgruppe 2 a = 14,85 €,
Entgeltgruppe 2 b = 15,23 €,
Entgeltgruppe 3 = 16,21 €,
Entgeltgruppe 4 = 17,14 €,
Entgeltgruppe 5 = 19,21 €,
Entgeltgruppe 6 = 21,33 €,
Entgeltgruppe 7 = 24,82 €,
Entgeltgruppe 8 = 26,57 €.
Lohnuntergrenze in der Leiharbeit:
Derzeit besteht keine spezielle Lohnuntergrenze in der Leiharbeit im Sinne von § 3 a des Arbeitenehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), da die "5. Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung" (5. AÜGLohnV) am 31.03.2024 (Bruttomindestentgeltstundensatz zuletzt = 13,50 €) außer Kraft getreten ist.
Üblicherweise wird in Rechtsverordnungen über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung das aktuelle Tarifentgelt der Entgeltgruppe 1 als Lohnuntergrenze festgesetzt. Dementsprechend ist damit zu rechnen, dass alsbald in einer 6.AÜGLohnV folgende Lohnuntergrenzen in der Arbeitnehmerüberlassung festgesetzt werden:
Ab dem 01.10.2024 = 14,00 € und ab dem 01.03.2025 = 14,53 €.
Über den Erlass der 6.AÜGLohnV werde ich zu gegebener Zeit berichten.