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Gemäß dem in § 8 Absatz 1 AÜG verankerten Gleichstellungsgrundsatz hat ein überlasssener Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf Gewährung zumindest der wesentlichen Arbeitsbedingungen, die für einen vergleichbaren Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers gelten (equal treatment). Dies gilt insbesondere auch für das Arbeitsentgelt (equal pay). Gemäß § 8 Absatz 2 AÜG dürfen Tarifverträge unter bestimmten Voraussetzungen vom Gleichstellungsgrundsatz abweichen. Solche Tarifvertragswerke wurden zwischen DGB und iGZ / BAP vereinbart. Diese Tarifvertragswerke enthalten in den Entgelttarifverträgen Lohntabellen. Wenn ein Arbeitgeber mit seinen Leiharbeitnehmern die Geltung dieser Tarifvertragswerke vereinbart hat, kann die Situation eintreten, dass ein überlassener Arbeitnehmer gemäß den tarifvertraglichen Lohntabellen weniger Geld verdient als ein vergleichbarer Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers.

Das Bundesarbeitsgericht hatte in dem Verfahren 5 AZR 143/19 zu entscheiden, ob diese Situation angesichts des in § 5 Absatz 3 der europarechtlichen Leiharbeitsrichtlinie (Richtlinie 2008/104/EG) angesprochenen "Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern" weiterhin zulässig ist. Im Rahmen einer zu dieser Frage eingeholten Vorabentscheidung urteilte der Europäischen Gerichtshof mit Urteil vom 15.12.2022 zum Aktenzeichen C 311/21, dass eine Ungleichbehandlung von Leiharbeitnehmern mit Arbeitnehmern des Entleihbetriebes dann zulässig ist, wenn diese Ungleichbehandlung neutralisiert wird durch Ausgleichsvorteile.

Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 31.05.2023, dass ein im Vergleich zum Lohn eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Entleihbetrieb niederigerer Tariflohn durch folgenden Vorteil neutralisiert wird: Wenn ein Arbeitnehmer aus einem von ihm nicht verschuldeten Grund nicht eingesetzt werden kann, muss sein Arbeitgeber trotzdem den Lohn weiterzahlen, § 615 BGB. Die Anwendung dieser Regelung kann zwar arbeitsvertraglich ausgeschlossen werden, allerdings gemäß § 11 Absatz 4 Satz 2 AÜG nicht bei Leiharbeitnehmern. Sodann relativierte das Bundesarbeitsgericht das Gewicht des Nachteils des niedrigeren Tariflohns mit dem Hinweis, dass die Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz beim Arbeitsentgelt grundsätzlich nur für die ersten 9 Monate der Überlassung zulässig ist.

Mit dieser wichtigen (meines Erachtens tarifpolitisch motivierten) Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht den Bestand der Tarifwerke der Zeitarbeit (iGZ und BAP) gesichert.

 

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