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Zur Vermeidung der Anwendung des Gleichstellungsgrundsatzes in der Leiharbeit gemäß § 8 AÜG besteht bekanntlich die Möglichkeit, arbeitsvertraglich mit den Arbeitnehmern die Geltung eines Tarifvertragswerkes der Zeitarbeit zu vereinbaren, also Tarifvertragswerk iGZ oder BAP.

Bei Betrieben, die sowohl Werkverträge und / oder Dienstleistungsverträge durchführen und gleichzeitig auch Arbeitnehmerüberlassung praktizieren (Mischbetriebe) und die mit ihren Arbeitnehmern für Leiharbeitszeiträume die Geltung eines Tarifvertragswerkes der Zeitarbeit vereinbart haben, stellt sich folgende Frage:  Müssen die in dem Tarifvertragswerk der Zeitarbeit geregelten Arbeitsbedingungen für sämtliche Tätigkeitszeiten der Arbeitnehmer gewährt werden, also sowohl für Leiharbeitseinsätze als auch für Tätigkeitszeiträume bei der Durchführung von Werkverträgen oder Dienstleistungsverträgen, oder beschränkt sich die Gewährung der in dem Tarifvertragswerk der Zeitarbeit geregelten Arbeitsbedingungen auf Leiharbeitszeiträume der Arbeitnehmer?

Die Arbeitsagentur Düsseldorf bekräftigte mir gegenüber vor kurzer Zeit die offizielle Rechtsauffassung der Bundesagentur für Arbeit, wonach bei Mischbetrieben die Vereinbarung der Geltung eines Tarifvertragswerkes der Zeitarbeit zur Folge hat, dass die dort geregelten Arbeitsbedingungen für sämtliche Tätigkeitszeiträume der Arbeitnehmer gewährt werden müssen, also nicht nur für Leiharbeitszeiträume.

Ich halte diese Rechtsauffassung schon wegen folgender Parallelwertung für falsch: Gemäß dem Wortlaut von § 8 Absatz 1 AÜG ("für die Zeit der Überlassung") beschränkt sich die Anwendung des Gleichstellungsgrundsatzes auf Leiharbeitszeiträume. Warum soll dies anders sein bei der Anwendung eines Tarifvertragswerkes der Zeitarbeit?

Allerdings wird die Bundesagentur für Arbeit bei ihrer Rechtsauffassung verbleiben. Ich berate Sie gerne über Lösungsmöglichkeiten.

 

 

 

 

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