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Zum 01.08.2022 sind folgende Änderungen des AÜG in Kraft getreten:

Gemäß § 11 Absatz 2 Satz 4 AÜG hat der Verleiher den Leiharbeitnehmer vor jeder Überlassung darüber zu informieren, dass er als Leiharbeitnehmer tätig wird. Schon bislang war zum Nachweis der Erfüllung dieser Informationspflicht bei Betriebsprüfungen sinnvoll, dass diese Information zumindest als E-Mail (also in Textform) an den Leiharbeitnehmer übersandt wird. Nunmehr ist vorgeschrieben, dass diese Information zumindest in Textform erteilt wird. Sodann ist neu, dass in dem Informationsschreiben der Name des Entleihers (Firma) und dessen Anschrift anzugeben ist. Ich bitte um Beachtung, dass die Anschrift des Entleihers nicht zwingend mit der Anschrift des tatsächlichen Einsatzortes des Leiharbeitnehmers  übereinstimmt, da der Entleiher den ihm überlassenen Arbeitnehmer auch an einem Einsatzort außerhalb seines Betriebssitzes einsetzen kann. Es ist nur die Anschrift des Sitzes des Entleihers anzugeben und nicht ein hiervon eventuell abweichender Einsatzort. In solchen Fällen kann die Angabe des Einsatzortes sogar schädliche Missverständnisse bei Betriebsprüfungen der Arbeitsagentur hervorrufen, da dann der Verdacht unzulässigen Kettenverleihs entstehen könnte.

Gemäß § 13 a AÜG hat der Entleiher den Leiharbeitnehmer über zu besetzende Arbeitsplätze zu informieren. Gesetzgeberischer Sinn dieser Vorschrift ist, "den Arbeitnehmer aus der Leiharbeit herauszuholen" und ihm "einen festen Arbeitsplatz beim Entleiher" zu ermöglichen. Diese Informationspflicht des Entleihers wurde durch Einfügung eines Absatzes 2 in § 13 a AÜG konkretisiert: Wenn ein Leiharbeitnehmer seit mindestens 6 Monaten bei einem Entleiher tätig ist und der Leiharbeitnehmer dem Entleiher zumindest in Textform (also per E-Mail) mitgeteilt hat, dass er den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem Entleiher wünscht (Beschäftigungsanfrage), dann hat der Entleiher dem Leiharbeitnehmer innerhalb eines Monates nach Zugang der Beschäftigungsanfrage eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Diese Verpflichtung gilt nur dann nicht, wenn der Leiharbeitnehmer dem Entleiher innerhalb der letzten 12 Monate bereits eine Beschäftigungsanfrage übermittelt hat. Ich bitte um Beachtung, dass ein Verstoß gegen § 13 a AÜG mit einem Bußgeld geahndet werden kann.