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Wenn ein Arbeitsverhältnis endet und noch Urlaubsansprüche bestehen, dann ist der noch offene Urlaubsanspruch in Geld abzugelten. Es ist zu beachten, dass viele Arbeitsverträge und Tarifverträge Ausschlussfristen enthalten, wonach Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb bestimmter Frist (zumeist wenige Monate) nach ihrer Entstehung gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden.

Vor kurzem wurde im Kölner Stadtanzeiger über einen vom Arbeitsgericht Leipzig entschiedenen Fall (2 Ca 3972/12) berichtet, in dem ein Arbeitgeber Kündigungen ausgesprochen hat, ohne den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses zu nennen. Das Gericht urteilte, dass die Kündigungen wegen Unbestimmtheit unwirksam seien. Dieses Urteil darf nicht falsch verstanden werden. Zwar kann eine Kündigung wegen Unbestimmtheit unwirksam sein.

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