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Zum ersten Mal seit dem Jahr 1997 besteht kein baugewerblicher Mindestlohn.

Nach dem Scheitern der Tarifverhandlungen fand ein Schlichtungsverfahren statt. Die Arbeitgeber-Tarifgemeinschaft gab am 08.04.2022 bekannt, dass der im Schlichtungsverfahren erlassene Schlichterspruch abgelehnt wurde. Somit sind die Verhandlungen der Tarifvertragsparteien über einen baugewerblichen Mindestlohn zumindest derzeit beendet. Die Geltung der zuletzt zur flächendeckenden Geltung des baugewerblichen Mindestlohns führenden "12. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe" war bis zum 31.12.2021 begrenzt. Seit diesem Zeitpunkt besteht kein baugewerblicher Mindestlohn mehr.

Derzeit ist nicht absehbar, ob und wann Tarifverhandlungen über einen baugewerblichen Mindestlohn wieder aufgenommen werden. Schon in den Tarifverhandlungen der vorangegangenen Jahre hatten die Bauarbeitgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Lohngruppe 2 (Facharbeiter - Mindestlohn) wegfallen soll. Im Schlichtungsverfahren hatten die Bauarbeitgeber einen einheitlichen baugewerblichen Mindestlohn in Höhe von 13 € vorgeschlagen. Dieser Betrag liegt 2,70 € unterhalb des bis zum 31.12.2021 geltenden Mindestlohns der Lohngruppe 2, was aus Sicht der IG Bau nicht akzeptabel war.

Angesichts der festgefahrenen Verhandlungspositionen sehe ich derzeit keine Aussicht für eine baldige Wiederaufnahme von Tarifverhandlungen über einen baugewerblichen Mindestlohn. Hinzu kommt die durch Knappheit mancher Baumaterialien und hohe Materialpreise ausgelöste Unsicherheit bei der Kalkulation von Baupreisen. Auch dieser Umstand spricht eher dafür, dass alsbald keine Tarifverhandlungen über einen baugewerblichen Mindestlohn stattfinden werden.

 

 

Personen und Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU erhalten eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis unter den gleichen Voraussetzungen wie ein Antragsteller mit Sitz in Deutschland. Dementsprechend kommt es in der Praxis nicht selten vor, dass der Verleiher seinen Sitz im EU – Ausland hat. Bei einem Verleiher mit Sitz im Ausland ist die Meldepflicht des § 17 b AÜG zu beachten. Hiernach sind Meldungen über den Arbeitnehmereinsatz mit den in § 17 b AÜG genannten Daten zu erstatten.

Hervorzuheben ist, dass diese Meldungen nicht von dem (ausländischen) Verleiher zu erstatten sind, sondern von dem Entleiher. Diese Meldungen sind online einzustellen im sogenannten „Meldeportal Mindestlohn“. Diese Meldungen sind für den deutschen Entleiher sehr lästig, was dazu führen kann, dass der Entleiher keinen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit einem ausländischen Verleiher abschließen möchte.

In Gesprächen mit der Arbeitsverwaltung und der Generalzolldirektion konnte ich erreichen, dass es von den Behörden für zulässig erachtet wird, wenn mit einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Verleiher und Entleiher die Erledigung der Meldepflicht vom Entleiher auf den Verleiher übertragen wird. Nach Abschluss einer solchen Vereinbarung darf der (ausländische) Verleiher anstelle des Entleihers die Meldungen gemäß § 17 b AÜG erstatten.

Ich informiere Sie auf Wunsch gerne über die Details.

 

Bei der Beantragung von Arbeitnehmerüberlassungserlaubnissen finden turnusmäßige Betriebsprüfungen statt, und zwar bei der Stellung des ersten Verlängerungsantrages, bei der Beantragung der unbefristeten Erlaubnis und sodann in Abständen von 5 Jahren. Hinzukommen sogenannte anlassbezogene Kontrollen, wenn z.B. überprüft werden soll, ob eine Rüge der Arbeitsagentur in einem vorangegangenen Antragsverfahren beachtet wurde.

Die Arbeitsagentur Düsseldorf ist unter anderem zuständig für sämtliche Antragsteller mit Sitz in Nordrhein-Westfalen, Hessen und Polen.

Falls ich vom Mandanten mit der Betreuung der Betriebsprüfung beauftragt werde, so kann ich in der Regel abwenden, dass die Betriebsprüfung in den Betriebsräumen des Mandanten stattfindet. In der aktuellen, noch von der Corona-Pandemie geprägten Zeit vereinbare ich mit der Arbeitsagentur folgenden den Betriebsablauf schonenden Verfahrensgang:

Ich erhalte von der Arbeitsagentur eine Liste über vorzulegende Unterlagen, die Auskunft über die den Leiharbeitern gewährten Arbeitsbedingungen geben wie z.B. Arbeitsverträge, Entgeltabrechnungen, Arbeitszeiterfassungen.Die abgefragten Unterlagen übergibt der Mandant zunächst zur Kontrolle an meine Kanzlei. Falls die Unterlagen Anlass zur Beanstandung geben könnten (z.B. unterbliebene Feiertagsentlohnung, unzureichende Urlaubsvergütung oder Urlaubsabgeltung oder nicht vollständige Einhaltung tarifvertraglicher Lohnzuschläge), spreche ich gegenüber dem Mandanten Empfehlungen zur Fehlerbehebung aus und berechne erforderliche Nachzahlungen, die sodann vom Mandanten kurzfristig vorgenommen und mir gegenüber nachgewiesen werden.

Die entsprechend vervollständigten und erforderlichenfalls korrigierten Unterlagen reiche ich sodann mit einem geeigneten Kommentar an den Betriebsprüfer der Arbeitsagentur per E-Mail weiter. Sodann führe ich mit dem Betriebsprüfer eine telefonische Unterredung, in der die rechtlichen Aspekte vertiefend diskutiert werden.

Mit dem vorgeschilderten Verfahrensgang wird auch in problematischen Fällen größtmöglich dafür Sorge getragen, dass die Betriebsprüfung erfolgreich überstanden und die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis wunschgemäß verlängert wird. 

 

Seit dem 01.10.2021 gelten neue Verwaltungsgebühren für die Ersterteilung und Verlängerung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis. Bei der Bemessung der Gebühren wird nun der Prüfaufwand der Arbeitsagentur im jeweiligen Antragsverfahren berücksichtigt.

Dies hat zur Folge, dass die Gebühr für den Antrag auf erstmalige Erteilung der Erlaubnis deutlich gesenkt wurde und aktuell 377 € beträgt.

Da vor der ersten Verlängerung der Erlaubnis eine Betriebsprüfung stattfindet, lautet die Gebühr in der Regel auf 2.060 €. Bei einer weniger aufwändigen Prüfung soll die Gebühr auf 1.316 € reduziert werden; mein Erfahrungswert ist allerdings der Regelfall von 2.060 €.

Da beim zweiten Verlängerungsantrag in der Regel keine Betriebsprüfung stattfindet, lautet die Gebühr auf nur 218 €.

Der dritte Verlängerungsantrag ist zumeist der Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis. Da vor deren Erteilung erneut eine Betriebsprüfung stattfindet, lautet die Gebühr (wie beim ersten Verlängerungsantrag) auf regelmäßig 2.060 € und bei eingeschränkter Prüfung (Ausnahmefall) auf 1.316 €.

Nach Erteilung der unbefristeten Erlaubnis sollen in Abständen von 5 Jahren Routinekontrollen erfolgen. Für diese Kontrollen werden ebenfalls Gebühren erhoben, und zwar regelmäßig 1.665 € und bei wenig aufwändigen Kontrollen (z.B. bei Verleih von nur wenigen Arbeitnehmern) 921 €.

Abgesehen von den vorgeschilderten turnusmäßigen Kontrollen können jederzeit sogenannte anlassbezogene Kontrollen stattfinden. Die Verwaltungsgebühr für solche Kontrollen beträgt regelmäßig 921 €.

Gemäß § 17 des seit Beginn dieses Jahres geltenden Mindestlohngesetzes (MiLoG) müssen für Arbeitnehmer in wichtigen Branchen (z.B. Bau, Gaststätten, Hotels, Spedition und Transport, Gebäudereinigung, Fleischwirtschaft) die Arbeitszeiten detailliiert aufgeschrieben werden.

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