Immer häufiger beantragen in Deutschland tätige osteuropäische Baufirmen und sonstige Dienstleistungsunternehmen eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis. In Deutschland tätige ausländische Bauunternehmen unterliegen den Rechtspflichten des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG). Gemäß § 18 Abs. 1 AEntG muss der Arbeitseinsatz bei der Bundesfinanzdirektion West angemeldet werden.