Die meisten Arbeitsverträge enthalten eine Regelung, wonach sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb bestimmter Frist geltend gemacht werden. Dies gilt auch für den Urlaubsanspruch. Allerdings hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin Brandenburg mit Urteil vom 12.06.2014 zum Aktenzeichen 21 Sa 221/14 entschieden, dass dies nicht für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung gilt.