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Gemäß § 17 des seit Beginn dieses Jahres geltenden Mindestlohngesetzes (MiLoG) müssen für Arbeitnehmer in wichtigen Branchen (z.B. Bau, Gaststätten, Hotels, Spedition und Transport, Gebäudereinigung, Fleischwirtschaft) die Arbeitszeiten detailliiert aufgeschrieben werden.

Manchmal erhalten ältere Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber mehr Urlaubstage als die jüngeren Kollegen. In dem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) zum Aktenzeichen 9 AZR 956/12 am 21.10.2014 entschiedenen Fall erhielten die Arbeitnehmer ab ihrem 58. Lebensjahr 2 zusätzliche Urlaubstage. Einige jüngere Arbeitnehmer empfanden dies als altersdiskriminierend und klagten darauf, genau so viel Urlaub zu erhalten wie die älteren Kollegen.

Ein 46 Jahre alter  verheirateter Familienvater war seit mehr als 25 Jahren in einer Großmetzgerei beschäftigt. Wenn die Arbeitnehmer Pause machen, müssen sie diese Zeit mit einer Zeiterfassungsmaschine (moderne Variante der Stempeluhr) registrieren lassen. Der Arbeitnehmer hatte zeitweilig absichtlich die Stempeluhr nicht bedient und sich so über einen Zeitraum von 1,5 Monaten eine nicht registrierte zusätzliche Pausenzeit von ca. 3,5 Stunden verschafft.

Die meisten Arbeitsverträge enthalten eine Regelung, wonach sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb bestimmter Frist geltend gemacht werden. Dies gilt auch für den Urlaubsanspruch. Allerdings hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin Brandenburg mit Urteil vom 12.06.2014 zum Aktenzeichen 21 Sa 221/14 entschieden, dass dies nicht für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung gilt.

Pflegekräfte können einen Mindestlohn im Sinne von  §§ 11, 12 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes beanspruchen.

Die Kommission zur Empfehlung von Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche hat sich am 04.09.2014 auf eine Erhöhung der Mindestlöhne für Beschäftge in der Pflege geeinigt. Es darf erwartet werden, dass das Bundesarbeitsministerium die Empfehlung in eine Rechtsverordnung umsetzt, was zur Rechtsverbindlichkeit der neuen Mindestlöhne führt.

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