Bei der Beantragung von Arbeitnehmerüberlassungserlaubnissen finden turnusmäßige Betriebsprüfungen statt, und zwar bei der Stellung des ersten Verlängerungsantrages, bei der Beantragung der unbefristeten Erlaubnis und sodann in Abständen von 5 Jahren. Hinzukommen sogenannte anlassbezogene Kontrollen, wenn z.B. überprüft werden soll, ob eine Rüge der Arbeitsagentur in einem vorangegangenen Antragsverfahren beachtet wurde.
Die Arbeitsagentur Düsseldorf ist unter anderem zuständig für sämtliche Antragsteller mit Sitz in Nordrhein-Westfalen, Hessen und Polen.
Falls ich vom Mandanten mit der Betreuung der Betriebsprüfung beauftragt werde, so kann ich in der Regel abwenden, dass die Betriebsprüfung in den Betriebsräumen des Mandanten stattfindet. In der aktuellen, noch von der Corona-Pandemie geprägten Zeit vereinbare ich mit der Arbeitsagentur folgenden den Betriebsablauf schonenden Verfahrensgang:
Ich erhalte von der Arbeitsagentur eine Liste über vorzulegende Unterlagen, die Auskunft über die den Leiharbeitern gewährten Arbeitsbedingungen geben wie z.B. Arbeitsverträge, Entgeltabrechnungen, Arbeitszeiterfassungen.Die abgefragten Unterlagen übergibt der Mandant zunächst zur Kontrolle an meine Kanzlei. Falls die Unterlagen Anlass zur Beanstandung geben könnten (z.B. unterbliebene Feiertagsentlohnung, unzureichende Urlaubsvergütung oder Urlaubsabgeltung oder nicht vollständige Einhaltung tarifvertraglicher Lohnzuschläge), spreche ich gegenüber dem Mandanten Empfehlungen zur Fehlerbehebung aus und berechne erforderliche Nachzahlungen, die sodann vom Mandanten kurzfristig vorgenommen und mir gegenüber nachgewiesen werden.
Die entsprechend vervollständigten und erforderlichenfalls korrigierten Unterlagen reiche ich sodann mit einem geeigneten Kommentar an den Betriebsprüfer der Arbeitsagentur per E-Mail weiter. Sodann führe ich mit dem Betriebsprüfer eine telefonische Unterredung, in der die rechtlichen Aspekte vertiefend diskutiert werden.
Mit dem vorgeschilderten Verfahrensgang wird auch in problematischen Fällen größtmöglich dafür Sorge getragen, dass die Betriebsprüfung erfolgreich überstanden und die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis wunschgemäß verlängert wird.
Seit dem 01.10.2021 gelten neue Verwaltungsgebühren für die Ersterteilung und Verlängerung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis. Bei der Bemessung der Gebühren wird nun der Prüfaufwand der Arbeitsagentur im jeweiligen Antragsverfahren berücksichtigt.
Dies hat zur Folge, dass die Gebühr für den Antrag auf erstmalige Erteilung der Erlaubnis deutlich gesenkt wurde und aktuell 377 € beträgt.
Da vor der ersten Verlängerung der Erlaubnis eine Betriebsprüfung stattfindet, lautet die Gebühr in der Regel auf 2.060 €. Bei einer weniger aufwändigen Prüfung soll die Gebühr auf 1.316 € reduziert werden; mein Erfahrungswert ist allerdings der Regelfall von 2.060 €.
Da beim zweiten Verlängerungsantrag in der Regel keine Betriebsprüfung stattfindet, lautet die Gebühr auf nur 218 €.
Der dritte Verlängerungsantrag ist zumeist der Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis. Da vor deren Erteilung erneut eine Betriebsprüfung stattfindet, lautet die Gebühr (wie beim ersten Verlängerungsantrag) auf regelmäßig 2.060 € und bei eingeschränkter Prüfung (Ausnahmefall) auf 1.316 €.
Nach Erteilung der unbefristeten Erlaubnis sollen in Abständen von 5 Jahren Routinekontrollen erfolgen. Für diese Kontrollen werden ebenfalls Gebühren erhoben, und zwar regelmäßig 1.665 € und bei wenig aufwändigen Kontrollen (z.B. bei Verleih von nur wenigen Arbeitnehmern) 921 €.
Abgesehen von den vorgeschilderten turnusmäßigen Kontrollen können jederzeit sogenannte anlassbezogene Kontrollen stattfinden. Die Verwaltungsgebühr für solche Kontrollen beträgt regelmäßig 921 €.
Gemäß § 17 des seit Beginn dieses Jahres geltenden Mindestlohngesetzes (MiLoG) müssen für Arbeitnehmer in wichtigen Branchen (z.B. Bau, Gaststätten, Hotels, Spedition und Transport, Gebäudereinigung, Fleischwirtschaft) die Arbeitszeiten detailliiert aufgeschrieben werden.
Manchmal erhalten ältere Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber mehr Urlaubstage als die jüngeren Kollegen. In dem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) zum Aktenzeichen 9 AZR 956/12 am 21.10.2014 entschiedenen Fall erhielten die Arbeitnehmer ab ihrem 58. Lebensjahr 2 zusätzliche Urlaubstage. Einige jüngere Arbeitnehmer empfanden dies als altersdiskriminierend und klagten darauf, genau so viel Urlaub zu erhalten wie die älteren Kollegen.
Ein 46 Jahre alter verheirateter Familienvater war seit mehr als 25 Jahren in einer Großmetzgerei beschäftigt. Wenn die Arbeitnehmer Pause machen, müssen sie diese Zeit mit einer Zeiterfassungsmaschine (moderne Variante der Stempeluhr) registrieren lassen. Der Arbeitnehmer hatte zeitweilig absichtlich die Stempeluhr nicht bedient und sich so über einen Zeitraum von 1,5 Monaten eine nicht registrierte zusätzliche Pausenzeit von ca. 3,5 Stunden verschafft.