Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z.B. Urteil vom 20.09.2011 zum Aktenzeichen 9 AZR 416/109) waren Urlaubsansprüche nicht vererblich, weil der Urlaubsanspruch an die Person des Arbeitnehmers geknüpft sei und mit dessen Tod erlösche. Daher konnten bislang die Erben des Arbeitnehmers von dessen Arbeitgeber keine Urlaubsabgeltung (finanzielle Kompensation für nicht genommenen Urlaub) verlangen.